%0 Generic %A Endrödi, Gábor %C Nürnberg %D 2013 %E Großmann, G. Ulrich %E Krutisch, Petra %F artdok:2520 %P 1016-1020 %R 10.11588/artdok.00002520 %T Dürers Entwürfe für die Augsburger Fuggerepitaphe und die Umwege der autonomen Zeichenkunst %U https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/2520/ %V 32 %X Unter Dürers Zeichnungen zum Augsburger Epitaph von Georg Fugger sind im Berliner Kupferstichkabinett zwei farbig grundierte Blätter erhalten geblieben. Während das erste (KdZ 4080) für die Vorlage zur bildhauerischen Ausführung gehalten wird, fehlen am zweiten (KdZ 18) alle Hinweise auf die funerale Funktion, und an die Tafel, die ursprünglich für die Todesinschrift bestimmt war, fanden eine rhetorisierte Künstlerinschrift, Datierung und Monogramm Platz. Dieses Blatt wird gemeinhin als nachträglicher Ricordo für Dürers persönlichen Gebrauch und potentiell als zweckfreies Sammlerstück gedeutet, und in dieser Interpretation avanciert es zu einem Schlüsseldokument der Autonomisierung der Zeichenkunst überhaupt. Der erste Teil des Vortrags ist der Abschreibung von KdZ 18 gewidmet. Diese Zeichnung ist eine pausierte Kopie aufgrund des Blattes KdZ 4080, künstlerisch jenem deutlich unterlegen, die (mitsamt ihrem Gegenstück in der Wiener Albertina) wohl als ein Produkt der Dürer-Renaissance vom späten 16. Jh. anzusehen ist. Die Abschreibung macht Korrekturen an der Chronologie von Dürers Beitrag zur Fuggerkapelle nötig. Noch wichtiger sind die Konsequenzen für die Funktionsbestimmung von KdZ 4080, indem die Dissonanz zwischen den zeichnerischen Qualitäten des Blattes und den technischen Möglichkeiten des Bildhauers nicht mehr durch Dürers Seitenblick auf die Zweitverwendung der Erfindung erklärt werden kann. Wie es im zweiten Teil nachgewiesen werden soll, lehnen sich die Epitaphentwürfe kompositionell und ikonographisch an einigen niederländischen Miniaturen zum Todesoffizium an. Von diesen Vorbildern ausgehend kann Dürers "Entwurf" als zeichnerische Alternative zu den plastischen Grabmalmodellen gedeutet werden, die im persönlichen Besitz des Auftraggebers eine zusätzliche Funktion als luxuriöse Memento-mori-Objekte erhalten haben.