%0 Generic %A Hitz, Florian %D 2010 %F heidok:11159 %K Territorialverwaltung , Landvogteiclientelism , political communication , political language %R 10.11588/heidok.00011159 %T Politische Strukturen und politische Kultur in den Acht Gerichten, 15. – 17. Jahrhundert %U https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/11159/ %X Die vorliegende Arbeit versteht sich als Beitrag zur vergleichenden Landesgeschichte und zur politischen Anthropologie der Frühneuzeit. Seit der Zeit um 1500 bildete das Gebiet der Acht Gerichte eine Landvogtei der ober- und vorderösterreichischen Lande, des habsburgischen Territorialkomplexes im Südwesten des Reichs. Aber schon etwas länger gehörten die Gemeinden der Acht Gerichte zu den Drei Bünden in Oberrätien. Damit stiessen hier zwei Mächte aufeinander, die ganz unterschiedlichen Modellen der Staatsbildung und der politischen Kultur entsprachen: Fürstenstaatliche Herrschaft traf auf kommunale Selbstorganisation. Letztlich vermochten die Habsburger ihre Ansprüche nicht durchzusetzen: Um die Mitte des 17. Jahrhunderts endete ihre Herrschaft in den Acht Gerichten. Der erste Teil der Arbeit behandelt den österreichischen Herrschaftsantritt in diesem Gebiet, der sich bereits krisenhaft anliess. Untersucht werden die beiderseitigen politischen Strukturen sowie die bilateralen Beziehungen zwischen den habsburgischen Herrschern und den Bündnern, aber auch entscheidende Handlungsabläufe auf der Mikro-Ebene. Sodann wird die Landvogtei vergleichend in den Rahmen der allgemeinen österreichischen Territorialverwaltung gestellt. Die administrativen Strukturen werden mit jenen informellen Patronagebeziehungen konfrontiert, welche die politische Alltagspraxis bestimmten. Der dritte Teil der Arbeit widmet sich der Frage, welche der beiden Mächte die wesentlichen Herrschaftskompetenzen in den Acht Gerichten innehatte. Nebst der Einsetzung von fürstlichen bzw. kommunalen Amtleuten betrifft dies die Ausübung der hohen bzw. der niederen Gerichtsbarkeit. Ferner gilt es zu untersuchen, wie es den Gemeinden im Zuge der Konfessionsbildung gelang, ein eigenes Kirchenregiment zu etablieren. Der abschliessende Teil befasst sich mit der politischen Kommunikation und der politischen Kultur in den Acht Gerichten. Die Manifestationen symbolischen Handelns und Sprechhandelns reichten von baulichen und bildlichen Herrschaftszeichen über politische Rituale bis hin zur politischen Sprache. Bei letzterer ist wiederum der semantische und der pragmatische Aspekt zu unterscheiden: Bezeichnungen und Benennungen, politische Zentralbegriffe, ganze Argumentationsketten, aber auch Titulaturen und Anreden, Beleidigungen und Drohungen. Ein wichtiges Medium für Protest und Widerstand war die politische Gewalt. Von teils symbolhaften Einzelhandlungen sind eigentliche Kriegsaktionen zu unterscheiden, die auf beiden Seiten konfessionell gerechtfertigt wurden und letztlich eine Funktion der Staatsbildung darstellten.