TY - JOUR AV - public ID - heidok635 N2 - Biowissenschaft und Technik verschaffen den Verfahren der artifiziellen Reproduktion immer weiteren Raum, der freilich rechtlicher Legitimation bedarf. Zur In-vitro-Fertilisation ?mit ihren enormen Misserfolgsraten? und zur Pränataldiagnostik ?mit ihren gravierenden eugenischen Implikationen? tritt ? vor dem Hintergrund weithin preisgegebenen Schutzes des ungeborenen Lebens ? die Präimplantationsdiagnostik, das heißt: die Embryonenselektion. Sie bringt die künstliche Befruchtung in einen anderen Zusammenhang als den vom Embryonenschutzgesetz gewollten. Im Unterschied zur Pränataldiagnostik setzt der Mediziner die Erzeugung eines menschlichen Embryos selbst ins Werk, um ihn im Falle eines pathologischen Befundes zu verwerfen. Es geht um ein biomedizinisches Verfahren, bei dem Entscheidungen über Leben und Tod anstehen, also um Fragen der Allgemeinheit und damit des Rechts. Richtlinien eines Berufsstandes können diesem Gegenstand keineswegs gerecht werden. Mit ihrem ?Diskussionsentwurf zu einer Richtlinie zur Präimplantationsdiagnostik? hat die Bundesärztekammer einen voreiligen und verfehlten Schritt getan. Die Präimplantations-diagnostik ist rechtlich nicht legitimiert. Ihr steht vielmehr das geltende Recht entgegen: das Grundgesetz, das Embryonenschutzgesetz und die Berufsordnung. Der Gesetzgeber sollte nicht in die Fortschrittsfalle gehen, die Entscheidung zwischen künstlich erzeugten erwünschten und unerwünschten Menschen nicht zum Programm werden lassen und am Ende auch der verbrauchenden Embryonenforschung nicht den Weg bereiten. UR - https://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/635/ Y1 - 2000/// KW - Fortpflanzungsmedizin KW - Embryonenschutzgesetz TI - Soll eine Präimplantationsdiagnostik eingesetzt werden dürfen? A1 - Laufs, Adolf ER -