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Rechtsverordnungen des Bundes in der abstrakten Normenkontrolle

Seltzer, Philipp

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PDF, German
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Abstract

Die richterliche Kontrolle sowohl formeller als auch bloß materieller Gesetze in einem abstrakten Normenkontrollverfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG verfassungsrechtlich normiert und wird durch §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG einfachgesetzlich konkretisiert. Dabei scheint die Ausgestaltung der abstrakten Normenkontrolle im Bundesverfassungsgerichtsgesetz weiter gefasst zu sein als im Grundgesetz: Während nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG das Bundesverfassungsgericht „über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze“ entscheidet, ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG der Antrag zulässig, wenn der Antragsteller Bundes- oder Landesrecht „wegen seiner förmlichen oder sachlichen Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz oder dem sonstigen Bundesrecht für nichtig hält“. Anders als die Formulierung in Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG lässt damit der Wortlaut von § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG bei unbefangener Lesart die Überprüfung von bloß materiellen Bundesgesetzen nicht nur am Prüfungsmaßstab des Grundgesetzes, sondern auch am materiellrechtlich höherrangigen, einfachen Bundesrecht zu. Die sprachliche Diskrepanz bei der Beschreibung des Prüfungsmaßstabs wurde zwar schon kurz nach der Verkündung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes erkannt, eine abschließende Klärung dieser verfassungsprozessualen Frage ist bislang jedoch noch nicht erfolgt. Vielmehr ist das Meinungsbild in der Staatsrechtswissenschaft zur Reichweite des Prüfungsmaßstabs geteilt und das Bundesverfassungsgericht selbst rückt mittlerweile von seiner eigens entwickelten „Vorfragenkonstruktion“ zur Überprüfung von Rechtsverordnungen des Bundes zunehmend ab. Nicht zuletzt diese zögerliche Abkehr in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet Anlass einer vertieften Untersuchung der abstrakten Normenkontrolle von Rechtsverordnungen des Bundes. Für die Bestimmung des einschlägigen Prüfungsmaßstabs ist der Frage nachzugehen, ob die abstrakte Normenkontrolle das prozessuale Mittel ist, die Normenhierarchie umfassend durchzusetzen oder ob eine nicht vollumfassende Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht seiner Rolle und Funktion als Hüter der Verfassung entspricht und damit letztlich funktionsadäquat ist.

Document type: Dissertation
Supervisor: Borowski, Prof. Dr. Martin
Place of Publication: Heidelberg
Date of thesis defense: 11 December 2023
Date Deposited: 20 Feb 2024 13:04
Date: 2024
Faculties / Institutes: Juristische Fakultät > Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie
DDC-classification: 340 Law
Controlled Keywords: Rechtsverordnung, Normenkontrolle, Bundesverfassungsgericht
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